Ehe- und Familienrecht:
Ehescheidungen
Scheidungsvereinbarungen
Kindschaftsrecht
Zugewinnauseinandersetzung
Vermögensregelung
elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht
Umgangsrecht
Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
Nachscheidungsunterhalt,
Altersvorsorgeunterhalt,
Krankenvorsorgeunterhalt
Zugewinnausgleich
Elternunterhalt
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Gerade bei der Suche nach einem Anwalt im Familienrecht ist das Vertrauen besonders wichtig. Wir sehen uns im Familienrecht nicht nur als Rechtsanwälte, sondern auch als Ihr Partner, der für Sie trotz aller Emotionen die Ruhe bewahrt.
Die Trennung von einem (Ehe-) Partner ist nicht nur in emotionaler Hinsicht ein großer Einschnitt ins
Leben, sondern hat auch im Falle einer Ehe weitreichende Konsequenzen. Gerade jetzt ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und strukturiert die sich ergebenden Probleme abzuarbeiten.
Wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen, kann eine Ehe erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Hierzu muss die Ehe zerrüttet sein, das bedeutet, die Ehepartner müssen mehr
als ein Jahr voneinander getrennt leben. Das Trennungsjahr kann ggfls. auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung stattfinden, hierzu ist es aber wichtig, dass die Partner getrennt von „Tisch und
Bett“ - und selbst das reicht nicht aus - leben. Auch sonstige Versorgungsleistungen für den anderen Partner können eine vollständige Trennung ausschließen. Der Vollzug der Trennung
vollzieht sich meist bereits weit vor dem tatsächlichen Auszug einer der Ehepartner.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe geschieden werden. Es besteht Anwaltszwang, das heißt zumindest derjenige, der den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt, muss anwaltlich vertreten
sein. Sollte der Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen, muss dieser nicht anwaltlich vertreten sein. Ein beratendes Gespräch empfiehlt sich.
Die landläufige Meinung man könne sich "zusammen einen Anwalt" "nehmen", ist falsch. Es ist zwar richtig, dass für eine unstreitige Scheidung eventuell ein Rechtsanwalt ausreicht. Dieser muss jedoch von einem (!) der Ehepartner beauftragt werden. Damit kann er nicht mehr den anderen vertreten, ansonsten käme er eventuell in Interessenkollision.
Durch das Gericht wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das bedeutet, die Rentenanwartschaften der Ehepartner werden ausgeglichen. In Ausnahmefällen unterbleibt ein Versorgungsausgleich, insbesondere wenn die erworbenen Anwartschaften zu gering waren.
Des Weiteren gilt es, das während der Ehe erworbene Vermögen auseinanderzusetzen, wenn vor der Ehe
keine Vereinbarung getroffen wurde. Bei diesem sogenannten Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs der Ehegatten vom Tag der Hochzeit bis zur Scheidung ausgeglichen.
Man sollte im Vorfeld einer Ehescheidung im Rahmen des Beratungsgespräches prüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem Partner bestehen. Die Berechnungen zum möglichen Unterhalt sind unter Umständen aufwendig. Es empfiehlt sich hier stets anwaltlichen Rat einzuholen.
Sollten Sie sich bereits von Ihrem Ehepartner getrennt haben oder beabsichtigen dies in der nächsten Zeit, stehen wir Ihnen gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zur
Verfügung.
In vielen Fällen kann für die Mandanten Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Auch hier sind wir behilflich.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei anderen familienrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.