Allgemeine Mandatsbedingungen 

der Rechtsanwaltskanzlei M.T.Breiner , 

Welschgasse 10, 67227 Frankenthal
   
§ 1   Geltungsbereich Mandatierung, Einbeziehung von AGB
   
        Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen den Rechtsanwalt Breiner, nachfolgend Rechtsanwalt, und seinen Auftraggebern, nachfolgend Mandant, die eine Vertretung in Rechtsangelegenheiten oder eine rechtliche Beratung zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für den Fall, dass lediglich ein Rechtsanwalt der Kanzlei Breiner beauftragt wird. Die Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Mandanten, wird ausgeschlossen. Einer solchen Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen. Der Rechtsanwalt behält sich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung hat binnen einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, gegenüber dem Mandanten zu erfolgen.
   

   
§ 2   Vergütung, Aufrechnungsbeschränkung
   
        Die Gebühren des Rechtsanwaltes berechnen sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Einzelfall kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwaltes nur dann berechtigt, wenn die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit eine Vergütungsvereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, hat der Mandant die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu leisten. Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ein Zeithonorar vereinbart, führt der Rechtsanwalt über seinen Zeitaufwand Zeitaufzeichnungen, die nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht werden.
   
 
   
§ 3   Verschwiegenheit
   
        Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, die er anlässlich des Mandatsverhältnisses erhält, verpflichtet. Ausgenommen sind hiervon solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte erteilt der Mandant – mit der Beschränkung, dass die Mitteilung im Rahmen der sachgerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist - die Erlaubnis, im Rahmen des Mandatsverhältnisses Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen.
   
 
   
§ 4   Haftungsbeschränkung, Verjährung
   
        Die Haftung des Rechtsanwaltes aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche, verschuldensabhängige Haftung wird auf 1.000.000,00 € pro Schadensfall beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person. Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt verjähren in 2 Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit Beendigung des Mandates, es sei denn, die Verjährung tritt nach dem Gesetz bereits früher ein. Für Ansprüche im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
   
 
   
§ 5   Rechtsmittel
   
        Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er hierzu einen gesonderten Auftrag erhalten hat und dieser durch den Rechtsanwalt angenommen wurde.
   

   
§ 6   Abtretungsbeschränkung
   
        Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Rechtsanwaltes nicht übertragbar. Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegen Gegner, Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte werden zur Sicherung etwaiger Forderungen des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten bereits mit der Beauftragung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen. Sobald keine Ansprüche des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten mehr in Betracht kommen, werden die oben genannten Ansprüche unverzüglich freigegeben. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf offene Kosten des Rechtsanwaltes, Auslagen und Zinsen angerechnet.
   
 
   
§ 7   Kosten im Arbeitsrecht und außergerichtliche Kosten
   
        Der Rechtsanwalt weist den Mandanten hiermit ausdrücklich daraufhin, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren I. Instanz eine Kostenerstattung durch den Gegner, auch für den Fall des Obsiegens, nicht erfolgt. Der Mandant hat mithin seinen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen, wenn hier eine Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist. 

Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer ist ein gesonderter Auftrag und ist nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten.
   
 
   
§ 8   E-Mail-Verkehr
   
        Eine Korrespondenz mittels E-Mail wird nur in Ausnahmefällen geführt. RA Breiner haftet nicht dafür, dass an ihn versandte E-Mails empfangen oder wahrgenommen werden. Es obliegt dem Mandanten, die Korrespondenz gegebenenfalls telefonisch zu kontrollieren. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass der E-Mail-Verkehr zwischen den Rechtsanwälten und ihm oder Dritten grundsätzlich unverschlüsselt erfolgt. Hierzu gibt es eine gesonderte Vereinbarung.
   

   
§ 9   Schriftform
   
        Ergänzungen oder Änderungen der allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.
   
 
   
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform
   
        Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen mit dem Mandatsverhältnis in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleisitz des Rechtsanwaltes, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte das Regelungsverhältnis eine Lücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.